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Nordrhein-Westfalen: Besoldungstabelle ab 01. Januar 2014
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikels 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung übertragen. Nordrhein-Westfalen hat die Gesetzgebungskompetenz bislang dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden. Zuletzt wurden die Bezüge um 1,9 Prozent zum 1.1.2012 angehoben.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Die Landesregierung nimmt die 1:1-Übertragung ausschließlich bis einschl. Besoldungsgruppe A 10 vor. Für die BesGr A 11 und A 12 ist für 2013 und 2014 eine Anhebung von jährlich jeweils 1 Prozent vorgesehen. Für alle übrigen Beamten werden die Bezüge nicht angehoben werden (Nullrunde in 2013 und 2014). Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/nordrhein_westfalen
Besoldungstabelle A – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 werden nicht erhöht.
Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,56 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 328,94 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 6,00 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 29,97 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 23,97 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 17,99 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2012* (Monatsbeträge in Euro)
*der Gesetzgeber hat keine weitere Besoldungsanpassung vorgenommen
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2012 – auslaufend – (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.06.2013* (Monatsbeträge in Euro)
*der Gesetzgeber hat keine weitere Besoldungsanpassung vorgenommen
Besoldungstabelle R – ab 01.01.2012* (Monatsbeträge in Euro)
*der Gesetzgeber hat keine weitere Besoldungsanpassung vorgenommen
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)