Weihnachtsgeld für Beamte

 

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Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte"

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Weihnachtsgeld für Beamte

Neuregelung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes beim Bund und in den Ländern1. Bund und Länder regeln Weihnachts- und Urlaubsgeld seit 2003 eigenständig.

Bislang erhielten Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter bundeseinheitlich Sonderzahlungen zur Jahresmitte (als Urlaubsgeld) und zum Jahresende (als so genanntes Weihnachtsgeld). Das Weihnachtsgeld im Jahr 2003 betrug etwa 84 % eines Monatsgehaltes in den westlichen Bundesländern und ca. 63 % eines Monatsgehaltes in den östlichen Bundesländern. Das Urlaubsgeld betrug bislang einheitlich 332,34 € für die Beschäftigten in den unteren bis mittleren Besoldungsgruppen und 255,65 € in den Besoldungsgruppen ab A 9. In den neuen Ländern betrug das Urlaubsgeld 255,65 € für alle Beschäftigten.

Durch eine Öffnung der bislang überwiegend bundeseinheitlichen Besoldungsregelungen (§ 67 BBesG) besteht seit dem Jahr 2003 für den Bund und die Länder die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten die Sonderzahlungen innerhalb eines einheitlichen Rahmens (Höchstgrenze: ein Monatsgehalt und bisheriges Urlaubsgeld) eigenverantwortlich zu gestalten. Das in seinen Grundstrukturen einheitliche Besoldungssystem gewährleistet damit künftig eine Flexibilität, die den unterschiedlichen finanziellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den verschiedenen Ländern Deutschlands Rechnung trägt. Diese Neuregelung ist auch ein wichtiger Schritt für die von der Bundesregierung angestrebte neue Verantwortungsteilung zwischen Bund und Ländern.


Die Sonderzahlung beim Bund

Der Bund hat mit dem Bundessonderzahlungsgesetz (Stand: 01.01.2005) die bisherigen jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten des Bundes ab dem Jahr 2004 wie folgt neu geregelt:

Die aktiven Beschäftigten erhalten eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 5 % der zustehenden Jahresbezüge Dies entspricht etwa 60 % der monatlichen Dienstbezüge. Das bisherige Urlaubsgeld geht in der Sonderzahlung auf. Die aktiven Beschäftigten in Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 erhalten zusätzlich einen Betrag von 100 €, um die Belastung dieser Einkommen durch den Wegfall des Urlaubsgeldes sozial gerecht aufzufangen.
 
Die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger erhalten eine Sonderzahlung von 4,17 % der jährlichen Versorgungsbezüge. Dies entspricht ca. 50 % der monatlichen Versorgungsbezüge. Dieser Betrag wird um 0,85 % der jährlichen Versorgungsbezüge vermindert. Damit wird die zum 1. April 2004 in Kraft getretene Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages der Rentnerinnen und Rentner auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger übertragen.
 
Die einmalige Zahlungsweise sowie die Anknüpfung an den Jahresbezügen führen dazu, dass sich die tatsächliche Jahresleistung in der Sonderzahlung widerspiegelt. Insgesamt wurde durch die Neuregelung die gesetzliche Grundlage der Sonderzahlung deutlich vereinfacht und eine Angleichung der Ost-Besoldung an die West-Besoldung im Bereich der Sonderzahlung für die Beschäftigten des Bundes vorweggenommen.
 
Mit der Absenkung der Sonderzahlung und dem Wegfall des Urlaubsgeldes tragen die Betroffenen zur notwendigen Haushaltskonsolidierung bei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die laufenden monatlichen Bezüge in den Jahren 2003 und 2004 stufenweise um 4,4 % erhöht haben. Insgesamt werden die Einkommen der aktiven Beschäftigten daher in 2005 höher sein als im Jahre 2002 vor den Anpassungsmaßnahmen. Bei den Versorgungsempfängerinnen und -empfängern werden die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Abzuges für Pflegeleistungen ebenso wie die Renten im Ergebnis geringfügig zurückgehen. Die Gesamtbetrachtung der zur Konsolidierung der Staatsfinanzen und zur Stärkung der Wachstumskräfte eingeleiteten Maßnahmen macht deutlich, dass die ab 2004 vorgesehene Absenkung der jährlichen Sonderzahlung ein insgesamt vertretbarer Schritt und ein zumutbarer Beitrag der Beamtinnen und Beamten zur Haushaltskonsolidierung ist.
 
Dies gilt um so mehr als ein Teil der durch die geplante Neuregelung der Sonderzahlungen eingesparten Mittel - 31 Millionen Euro - für eine zusätzliche leistungsbezogene Bezahlung zur Verfügung steht und auf diesem Weg an die Beschäftigten zurückfließt. Das Bundessonderzahlungsgesetz wird dazu genutzt, den Umbau des Bezahlungssystems der Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten zu einer stärkeren Leistungsorientierung voranzubringen.
 
Im Interesse der sozialen Gerechtigkeit sollen alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die notwendigen Sparmaßnahmen gleichermaßen tragen, d.h. Beamtinnen und Beamte ebenso wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Um diese parallele Entwicklung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen, hat der Bund im Tarifbereich die Tarifverträge über Weihnachts- und Urlaubsgeld am 30. Juni 2003 gekündigt.


Die Sonderzahlungen in den Ländern

Die Länder haben ebenfalls von der Möglichkeit der Neuregelung der Sonderzahlungen Gebrauch gemacht. Auch hier bleiben derzeit alle Regelungen hinter der alten Rechtslage zurück. Länder wie Brandenburg oder Hamburg wollen aber ab 2007 die Sonderzahlungen wieder wie bisher leisten. Dagegen sollen in Niedersachsen ab 2005 die Sonderzahlungen weitgehend entfallen.


 

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