Besoldungstabelle für Beamte der Besoldungsordnung B - West

Die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden wird bisher durch die Besoldungsgesetze geregelt. Inzwischen können die Länder die Bezahlung ihrer Landesbeamten eigenständig festlegen. Die Gesetzesbindung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Besoldung orientiert sich nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern ausschließlich am übertragenen statusrechtlichen Amt. Beamtinnen und Beamte führen die Amtsbezeichnung des jeweils übertragenen Amtes. Sie sind in den Besoldungsordnungen A, B und C bzw. W und R ausgewiesen. Die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 - in aufsteigender Reihenfolge - zugeordnet. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet.

Die B-Besoldung sieht Festgehälter vor. Soldaten sind in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt, für sie gelten die entsprechenden Vorschriften. Die Ämter und die ihnen entsprechenden Dienstbezüge der Professoren, Hochschulassistenten und Dozenten sind nach der Reform der Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3) geregelt. Für vorhandene Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen gilt ein Optionsmodell, nach der sie im alten System der C-Besoldung verbleiben können (C 1 bis C 4). Allerdings erhalten sie keine neuen Berufungs- und Bleibezuschüsse mehr. Sie können auf Antrag jederzeit in das neue System wechseln. Mehr über die Neuregelungen zur Professorenbesoldung finden Sie auf den Seiten 44 und 45. Richterinnen und Richter erhalten ihre Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter).

Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen. Ferner gehören zur Besoldung auch sonstige Bezüge, z. B. die Sonderzahlung. Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten in den neuen Bundesländern betragen seit 1.1.2004 92,5 Prozent der West-Besoldung, zum 1.1.2008 erfolgt für die Besoldungsruppen (BesGr) A 2 bis A 9 die 100-Prozent-Angleichung an das West-Niveau. Für die übrigen BesGr erfolgt dies erst zum 1.1.2010, wenn der Gesetzgeber vorher nichts anderes entscheidet.

Die aktuelle Besoldungstabelle der B-Besoldung für Beamtinnen/Beamte - West -

Besoldungstabelle B West ab 01.01.2004.pdf


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