Besoldungstabelle für Beamte der Besoldungsordnung C - West

Unser Link-TIPP zu Besoldung und Einkommen:

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Besoldungstabelle für Beamtinnen und Beamte der C-Besoldung - West  

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Die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden wird bisher durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Künftig können die Länder die Bezahlung ihrer Landesbeamten eigenständig festlegen. Die Gesetzesbindung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Besoldung orientiert sich nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern ausschließlich am übertragenen statusrechtlichen Amt. Voraussetzung für die Übertragung ist eine dem Amt entsprechende freie Planstelle, ohne die eine Ernennung keine besoldungsrechtliche Wirkung hat. Beamtinnen und Beamte führen die Amtsbezeichnung des jeweils übertragenen Amtes. Sie sind in den Besoldungsordnungen A, B und C bzw. W ausgewiesen.

Die Ämter in den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 - in aufsteigender Reihenfolge - zugeordnet. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet.

Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  • Grundgehalt
  • Familienzuschlag
  • Zulagen
  • Vergütungen
  • Auslandsdienstbezüge

Ferner gehören zur Besoldung sonstige Bezüge, wie beispielsweise Anwärterbezüge, die Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und das Urlaubsgeld. Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten in den neuen Bundesländern betragen seit 1. Januar 2004 92,5 Prozent der West-Besoldung.

Die aktuelle Besoldungstabelle für Beamtinnen/Beamte der Besoldungsordnung C - West -

besoldungsordnung_C_und_W_rug_012007.pdf


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