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Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesSt)
>>> zum vollständigen Dokument Drucksache 19/13396 19. Wahlperiode 23.09.2019
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Besoldungsrecht, das Umzugskostenrecht und das Versorgungsrecht sollen im Hinblick auf gesellschaftliche, rechtliche und tatsächliche Veränderungen, die auch durch den demographischen Wandel und die Digitalisierung entstanden sind, weiterentwickelt werden. Zu diesen Veränderungen zählen etwa der Fachkräftemangel, die Zunahme von Auslandseinsätzen von Bundeswehr und Bundespolizei und die zunehmende Bedeutung von IT-Sicherheit durch die Digitalisierung von Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft. CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 zu einem modernen und attraktiven öffentlichen Dienst bekannt, der mit bestens ausgebildeten und hochmotivierten Beschäftigten seine Aufgaben gut, zuverlässig und effizient erledigt. Eine verstärkte Nachwuchsgewinnung soll den Staat im Wettbewerb um die besten Köpfe voranbringen. Für die Bundeswehr wollen die Koalitionspartner die Gehalts- und Besoldungsstrukturen wettbewerbsgerecht gestalten sowie die mit den hohen Mobilitätsanforderungen verbundenen Belastungen besser ausgleichen. Auch die Zollverwaltung soll durch besoldungsrechtliche Maßnahmen gestärkt werden. Im Besoldungsrecht sind im Hinblick auf diese Zielsetzungen Änderungen insbesondere bei den Stellenzulagen, bei der Personalgewinnung und Personalbindung, bei der Auslandsbesoldung, in der Bundesbesoldungsord-nung B und bei der Honorierung besonderer Leistungsbereitschaft erforderlich. Im Umzugskostenrecht ist eine Modernisierung in Bezug auf Kostenfolgen und Kostenabrechnung zur Steigerung der Transparenz und zur Verwaltungsvereinfachung notwendig. Im Versorgungsrecht sind Fortentwicklungen insbesondere bei der Versorgungsrücklage und bei der Berücksich-tigung von Dienstzeiten bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen angezeigt. Zudem wird die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in die Beamtenversor-gung übertragen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sorgen damit im öffentlichen Dienst des Bundes – neben organisatori-schen und anderen strukturellen Maßnahmen – für attraktive und wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Im Einzelnen sollen folgende besoldungs-, umzugskosten- und versorgungsrechtliche Regelungen getroffen werden:
1. Strukturelle Verbesserung und Erhöhung von Stellenzulagen
Zu einer funktionsgerechten Besoldung gehört ein austariertes Zulagensystem. Herausgehobene Funktionen und bereichsspezifische Besonderheiten sollen sich in der Besoldung angemessen widerspiegeln. Daher ist es angezeigt, diejenigen Stellenzulagen zu erhöhen, die über einen längeren Zeitraum nicht erhöht worden sind. Das System der Stellenzulagen ist, bedingt durch historische Entwicklungen, sehr komplex. Daher ist es auch angezeigt, dieses System zu vereinfachen und Zulagentatbestände besser aufeinander abzustimmen. Schließlich sind auf Grund neuer Aufgaben des Bundes weitere Zulagentatbestände erforderlich. Diese sol-len sich in das bestehende Regelwerk harmonisch einfügen.
2. Flexibilisierung und Erweiterung der Personalgewinnungs- und Personalbindungsinstrumente Der öffentliche Dienst des Bundes soll für die besten Nachwuchskräfte weiterhin finanziell attraktive Ange-bote machen. Die Gewährung eines Personalgewinnungszuschlags, einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit sowie eines Personalbindungszuschlags für Soldaten hat sich als der richtige Weg erwiesen. Diese Instrumente gilt es, auf Grund der seit 2012 gesammelten Erfahrungen weiterzuentwickeln. Im Fokus stehen dabei die Gewinnung dringend benötigter Fachkräfte sowie die Bindung vorhandenen Spitzenpersonals. Der Personalgewinnungszuschlag wird deshalb durch eine flexibilisierte und erweiterte Personalgewinnungsprä-mie ersetzt. Zudem wird eine Bindungsprämie, die es bisher nur als Zuschlag für Soldaten gab, auch für Beamte neu eingeführt. Für Soldaten auf Zeit wird unter dem Dach der bisherigen Verpflichtungsprämie ein eigenständiges, umfassendes Instrument geschaffen, das die bisherigen Einzelvorschriften verbessert und fortentwickelt zusammenführt. Beide Instrumente sollen es dem Bund als Dienstherr in schwierig zu besetzenden, spezialisierten Fachbereichen ermöglichen, Konkurrenzsituationen mit der Wirtschaft und der Wissenschaft zu bewältigen.
3. Anpassung der Auslandsbesoldung an geänderte Rahmenbedingungen Die Einsatzrealitäten von Bundeswehr und Polizeien des Bundes im Ausland haben sich mit immer komple-xeren und vielseitigeren Aufgaben stetig verändert. Darüber hinaus ist in den vergangenen Jahren die Zahl der Auslandseinsätze ebenso angestiegen, wie die damit einhergehenden Belastungen des Personals. Die Auslandsbesoldung mit ihren verschiedenen besoldungsrechtlichen Komponenten wird daher an diese geänderten Rahmenbedingungen angepasst.
4. Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung Auch künftig erhalten Soldaten bei Tätigkeiten außerhalb des Grundbetriebs, für die weder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit noch eine festgelegte Höchstarbeitszeit besteht, und für die keine Dienstbefreiung gewährt werden kann, eine Vergütung. Infolge des Ergebnisses tatsächlicher Erhebungen wird die bisherige Unterscheidung der Dienste in kleine und große Anrechnungsfällen aufgegeben und unter Zusammenfassung der zeitlichen Dauer, der besonderen Erschwernisse am Wochenende, an Feiertagen oder in der Nacht pauschalierend eine Vergütung gewährt, welche den bisher erheblichen Verwaltungsaufwand reduziert.
5. Reform der Bundesbesoldungsordnung B Die Bundesbesoldungsordnung B schreibt bisher die Bewertungen aller Leitungsämter und die Behörden-struktur fest. Zukünftig sollen bei den häufig vorkommenden Statusämtern (z. B. Präsident) Grundamtsbe-zeichnungen die konkret benannten Leitungsämter ersetzen. Die Kontrolle durch den Gesetzgeber bleibt weiterhin über die Haushaltsgesetzgebung gewahrt. Zugleich sollen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen der Präsidenten- und Vizepräsidentenämter auf drei Ämter vereinheitlicht werden.
6. Stärkung der Attraktivität für Anwärter Die Anwärtergrundbeträge sollen einheitlich festgelegt und mit den Anwärtersonderzuschlägen harmonisiert werden. Seit der Neustrukturierung der Anwärterbezüge durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. De-zember 1981 und der nochmaligen Verringerung der Anwärtergrundbeträge durch das Haushaltsbegleitge-setz 1984 stehen die Anwärtergrundbeträge nicht mehr in Beziehung zum Anfangsgrundgehalt des jeweili-gen Eingangsamts einer Laufbahn, da sich die vorgenannten sparbedingten Strukturänderungen unterschiedlich auf die Anwärtergrundbeträge ausgewirkt haben. Die Anwärtersonderzuschläge werden zukünftig der Höhe nach dergestalt begrenzt, dass die Anwärterbezüge nicht das Anfangsgrundgehalt des Amtes übersteigen, das den Anwärtern nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes übertragen werden soll. Zugleich wird für bestimmte Anwärter im Hinblick auf bereits während des Vorbereitungsdienstes bestehende Besonderheiten mit dem Anwärtererhöhungsbetrag ein neues besoldungsrechtliches Element eingeführt.
7. Honorierung besonderer Einsatzbereitschaft Zur Anerkennung einer besonderen Einsatzbereitschaft wird die Möglichkeit zur Gewährung einer Prämie eingeführt. Voraussetzung ist, dass das zu erzielende unaufschiebbare und zeitgebundene Ergebnis von gesamtstaatlichem und gesamtgesellschaftlichem Interesse ist.
8. Änderungen im Umzugskostenrecht Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen wird durch die Aufhebung der Unterscheidung nach Besoldungsgruppen modernisiert und vereinfacht, sodass künftig, wie auch im Reisekostenrecht, jeder Berechtigte besoldungsunabhängig die gleiche Pauschvergütung erhält. Weiterhin wird die Unterscheidung zwischen ledigen und verheirateten Personen aufgegeben: Die Berechtigten sowie deren mitumziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und Kinder erhalten nunmehr besoldungsunabhängige, jeweils eigenständige Pauschalen. Der Pauschbetrag für mitumziehende Kinder wird hierbei deutlich angehoben. Daneben wird die Kostenerstattung für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht erleichtert. Die Maßnahmen führen zu einer spürbaren praktischen und finanziellen Verbesserung und Transparenz, insbesondere für Haushalte mit Kindern, und so zu einer Erleichterung der Personalgewinnung. Neu geschaffen wird die Möglichkeit der Anwendung des sogenannten Wahlrechts auf Umzüge vom Inland ins Ausland. Da in Zeiten einer wachsenden Globali-sierung eine ähnliche Situation wie bei Versetzungen im Inland besteht, erfolgt diese Anpassung im Interesse der Gleichbehandlung.
9. Verschieben des Beginns der Entnahme aus dem Versorgungsfonds Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird der Beginn der Entnahme aus dem Versorgungsfonds von 2020 auf 2030 verschoben. Auf Grund der Altersstruktur der Betroffenen werden bis 2020 nur wenige der seit 2007 eingestellten Beamten, Richter und Soldaten in den Ruhestand versetzt werden; folglich wären nur geringe Entnahmen zu erwarten. Das neu einzurichtende Erstattungsverfahren rentiert sich erst ab einer gewissen Zahl von Fällen bzw. Höhe der Erstattungsbeträge, die voraussichtlich erst 2030 erreicht werden.
10. Änderung beim Kindererziehungszuschlag Die rentenrechtlichen Regelungen der Anerkennung von Kindererziehungszeiten gelten auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder. Deshalb erfolgt eine Neuregelung des Kindererziehungszuschlags für alle Kinder im Beamtenversorgungsgesetz.
11. Vereinfachung und Verbesserung der versorgungsrechtlichen Regelungen für Beurlaubungen zu zwischen-staatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen Es werden Anpassungen bei der beamtenversorgungsrechtlichen Behandlung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen Einrichtung vorgenommen, um die Rechtsmaterie zu vereinfachen, Rechtsklarheit zu schaffen und zum Bürokratieabbau beizutragen.
Der Gesetzentwurf greift im Besoldungsrecht ferner Änderungsbedarf auf, der sich aus der Rechtsprechung sowie auf Grund von Praxiserfordernissen ergeben hat:
– Aufhebung des § 3a BBesG,
– Regelungen für Teilzeit im Blockmodell,
– Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit,
– Straffung der Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand,
– Vereinfachung und Vereinheitlichung bei den Eingangsämtern,
– Überführung der Regelungen über Planstellenobergrenzen für Beförderungsämter aus dem Besoldungsrecht in das Haushaltsrecht,
– Abschaffung der Besoldungsgruppe A 2.
Schließlich wird der Verpflichtung aus § 30 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) Rechnung getragen, wonach ein Träger der öffentlichen Verwaltung einem Sozialversicherungsträger Aufgaben nur auf Grund eines Gesetzes übertragen darf. Bei der übertragenen Aufgabe handelt es sich um die statistische Erfassung,Auswertung und Übermittlung von Dienstunfalldaten nach der Maßgabe einer EU-Verordnung
UT 20201125