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Anwärtergrundbeträge für Beamtenanwärter/innen
Besoldungstabelle für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter - West/Ost -
Die Bezahlung von Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden wird bisher durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Künftig können die Länder die Bezahlung ihrer Landesbeamten eigenständig festlegen. Die Gesetzesbindung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Besoldung orientiert sich nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern ausschließlich am übertragenen statusrechtlichen Amt. Voraussetzung für die Übertragung ist eine dem Amt entsprechende freie Planstelle, ohne die eine Ernennung keine besoldungsrechtliche Wirkung hat. Beamtinnen und Beamte führen die Amtsbezeichnung des jeweils übertragenen Amtes. Sie sind in den Besoldungsordnungen A, B und C bzw. W ausgewiesen.
Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Den Familienzuschlag erhalten verheiratete, verwitwete sowie geschiedene zum Unterhalt verpflichtete Anwärter. Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, erhalten die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1. Anwärtersonderzuschläge dürfen nur für Anwärter solcher Laufbahnen vorgesehen werden, in denen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.
Ferner gehören zu den Anwärterbezügen: die Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und ggf. das Urlaubsgeld. Die Anwärterbezüge von Beamten in den neuen Bundesländern betragen seit 1. Januar 2004 92,5 Prozent der West-Besoldung.
Die aktuelle Besoldungstabelle für die Bezahlung von Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter - West/Ost -)
bezuege_fuer_anwaerterinnen_und_anwaerter_rug_012007.pdf
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