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Erschwerniszulagen
Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszulagen. Der Begriff der Erschwernisse bezeichnet die Umstände einer Dienstleistung, die z. B. eine zusätzliche Anspannung oder Anstrengung erfordert oder eine zusätzliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen mit sich bringt. Auch eine Kumulation von erschwerenden Umständen ist möglich. Erschwernisse sind daher solche Umstände, die sich von den Normalanforderungen und Normalbelastungen der Laufbahn nach Zeit der Dienstleistung, Ort der Dienstverrichtung sowie nach Umfang und Intensität sonstiger Widrigkeiten und Beeinträchtigungen unterschiedlich belastend auswirken. Die Belastungen können sowohl psychische als auch physischer Art sein. Die Zulagen sind bei Nichtausübung der Funktion widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
Die Rechtsgrundlage für die Erschwerniszulagen findet sich in § 47 BBesG – neu – für den Bund und – da kein Land bis auf Thüringen bislang eine eigenständige Regelung zur Abgeltung von Erschwernissen getroffen hat – über entsprechende „Übernahmegesetze" durch die Länder bzw. über die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz in § 47 BBesG – alt – in den Ländern.
Der Bund hat für seine Beamtinnen und Beamten die bis 31. August 2006 bundeseinheitlich geltende Erschwerniszulagenverordnung mehrfach – zuletzt im September 2009 – geändert und zum Teil deutliche Anpassungen der Beträge für Soldaten und Sicherheitskräfte vorgenommen. Des Weiteren wurde die Anrechnungsregelung verbessert, indem die Erschwerniszulage bei Wechselschicht und Schichtdienst in Höhe von 75 vom Hundert – statt wie bisher nur zur Hälfte – gewährt wird, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine bestimmte Stellenzulage besteht.
Hinsichtlich der abzugeltenden einzelnen Erschwernisse werden nachfolgend die Bundesregelungen auf der Grundlage des BBVAnpG 2008/2009 dargestellt. Eine einheitliche Darstellung aller geltenden Beträge ist nicht möglich, da die Länder teilweise keine oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anpassungen in unterschiedlicher Höhe vorgenommen haben.
- Dienst zu ungünstigen Zeiten (für Beamte mit aufsteigenden Gehältern und Anwärter)
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 2,88 Euro ab 1. Januar 2009 je Stunde. An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr beläuft er sich auf 0,77 Euro für Beamte im polizeilichen Vollzugsdienst, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sowie beim Deutschen Bundestag, in Justizvollzugsanstalten der BBesO A und B, im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie im Betriebs- und Verkehrsdienst bei Bahn und Post und ansonsten 0,68 Euro ab 1. Januar 2009 je Stunde, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr werden 1,36 Euro je Stunde gewährt.
- Wechselschichtzulage (Zulagen in festen Monatsbeträgen)
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von monatlich 102,26 Euro, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit (Arbeitsschichten am Tag, in der Nacht, werktags, sonntags und feiertags) vorsieht. Dabei müssen laut Dienstplan in fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der betriebsüblichen Nachtschicht liegen. Arbeiten Beamtinnen und Beamte ständig im Schichtdienst und erfüllen sie die o. a. Voraussetzungen nicht, können sie dennoch eine Schichtzulage erhalten:
- 61,36 Euro monatlich, wenn der Schichtplan am Wochenende eine Unterbrechung
des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorsieht und sie mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht während einer Periode von sieben Wochen leisten,
- 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
- 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Als Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden zu verstehen.
Für Beamtinnen und Beamte in bestimmten Bereichen (Sicherheitsdienste, Justizvollzug, Feuerwehr) werden andere Zulagen angerechnet und die Wechselschichtzulage bzw. Schichtzulage deshalb zu 75 vom Hundert gezahlt. Bei Beamtinnen und Beamten im Krankenpflegedienst gibt es ebenfalls abweichende Regelungen; dort beträgt die Wechselschichtzulage 76,69 Euro, monatlich. Bei der Schichtzulage selbst gibt es keine Unterschiede.
Für die zur Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie für die Beamten der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gelten abweichende Regelungen.
Dort wird eine Schichtzulage nach Stufen gewährt, wobei es auf die Anzahl der Stunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ankommt:
25 bis 34 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 151,13 Euro
35 bis 44 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,24 Euro
45 bis 54 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 163,91 Euro
55 bis 64 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,58 Euro
65 bis 74 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,25 Euro
75 bis 84 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 186,92 Euro
85 bis 94 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 194,59 Euro
95 bis 104 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . 102,26 Euro
105 bis 114 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . 109,93 Euro
115 bis 124 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . 117,60 Euro
ab 125 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .122,71 Euro
Diese Sätze erhöhen sich für jede Schicht, die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um jeweils 2,56 Euro. Wird die Schicht in der Zeit nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen, beträgt die Erhöhung 5,11 Euro.
Liegen die o. a. Voraussetzungen nicht vor, kann unter folgenden Bedingungen dennoch eine Schichtzulage gezahlt werden:
- 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden und
- 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.