Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

 

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.


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