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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 85 Anwendungsbereich in den Ländern
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 85 Anwendungsbereich in den Ländern
Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Red 20230901