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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
Red 20230901