Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 14 Anpassung der Besoldung

 

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 14 Anpassung der Besoldung

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab dem 1. April 2022 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehalts,
2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
3. der Amtszulagen und
4. der Anwärtergrundbeträge
um jeweils 1,8 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. April 2022 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,8 Prozent und
2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,44 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI.

(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8    600 Euro,
2. für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12    400 Euro,
3. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15    300 Euro,
4. für Anwärter    200 Euro.

Die Zahlung wird nur gewährt, wenn

1. das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.

(5) (weggefallen)


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Red 20230901

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