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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 17b Lebenspartnerschaft
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17b Lebenspartnerschaft
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
Red 20230901