Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 61 Anwärtergrundbetrag

 

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 61 Anwärtergrundbetrag

 

Abschnitt 6
Anwärterbezüge

§ 61 Anwärtergrundbetrag 

Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach Anlage VIII.


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Red 20230901

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