Baden-Württemberg: Landesbesoldungsgesetz § 42 Änderung des Familienzuschlags

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

3. Abschnitt Familienzuschlag

§ 42 Änderung des Familienzuschlags 

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen des Familienzuschlags. 


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Red 20230822

 

 

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