Baden-Württemberg: Landesbesoldungsgesetz § 2 Gleichstellungsbestimmung

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 2  Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in weiblicher Form.


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Red 20230822

 

 

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