Baden-Württemberg: Landesbesoldungsgesetz § 89 Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

8. Abschnitt Sonstige Vorschriften

 

§ 89 Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen

Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17 Abs. 5, §§ 21, 47 und 49 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg entsprechend; das Gleiche gilt für § 50 Abs. 5 und 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg mit der Maßgabe, dass in § 50 Abs. 5 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg an die Stelle des Finanzministeriums das jeweilige Hauptorgan tritt.


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Red 20230822

 

 

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