Baden-Württemberg: Landesbesoldungsgesetz § 6 Verjährung von Ansprüchen

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 6 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.


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Red 20230822

 

 

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