Baden-Württemberg: Landesbesoldungsgesetz § 16 Anpassung der Besoldung

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 16 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.


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Red 20230822

 

 

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