Baden-Württemberg: Landesbesoldungsgesetz § 71 Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen, Zuschläge

5. Unterabschnitt
Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile

§ 71 Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben

(1) Ein Arbeitszeitguthaben aus einer durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung festgelegten, langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit wird durch eine Ausgleichszahlung abgegolten, wenn der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich aus einem der folgenden Ereignisse nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann:

1. Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2. Wechsel des Dienstherrn,
3. sonstige Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des maßgeblichen Ereignisses und richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde.

(3) Das abzugeltende Arbeitszeitguthaben errechnet sich aus der Differenz zwischen dem vom Beamten tatsächlich geleisteten Arbeitsumfang und dem niedrigeren Arbeitsumfang, der ohne eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu leisten gewesen wäre.

(4) Das Arbeitszeitguthaben nach Absatz 3 wird mit der Besoldung abgegolten, die im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs (Absatz 2) maßgebend ist. Soweit der Beamte in einem höheren Umfang Dienst geleistet hat, als es dem Umfang eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, wird der übersteigende Arbeitsumfang nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 15 abgegolten. Bei Beamten in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A als Lehrkörper außerhalb des Schulbereichs gelten bei einem finanziellen Arbeitszeitausgleich für eine Lehrtätigkeit die Vergütungssätze bei Mehrarbeit im Schulbereich entsprechend; eine Lehrveranstaltungsstunde gilt dabei als eine Unterrichtsstunde.

(5) Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die maßgebenden Arbeitszeitregelungen des Dienstherrn.


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