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Landesbesoldungsgesetz von Berlin (LBesG)
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 58)
Inhaltsübersicht:
§ 1 LBesG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Red 20230827