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Landesbesoldungsgesetz von Berlin (LBesG)
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 58)
Inhaltsübersicht:
§ 2a LBesG – Eingangsämter
Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 5 festgelegt.
Red 20230827