OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Berlin (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz von Berlin (LBesG)
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 58)
Inhaltsübersicht:
§ 3a LBesG – Besoldungsdurchschnitt (1)
Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschriebenen Personenkreis werden zum 1. Januar 2013 im Bereich der Fachhochschulen auf 66.020 Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 80.762 Euro festgestellt. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
1. den Besoldungsdurchschnitt für die einzelnen Hochschulen im Rahmen des nach § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin zu berechnenden Besoldungsdurchschnitts festzulegen,
2. den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von regelmäßigen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festzusetzen. Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteilen ergibt.
Erhöhungen und Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sind durch Gesetz zu regeln.
Red 20230827