OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 19d Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008
Unterabschnitt 3
Anpassung der Besoldung
§ 19d Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008
(1) Im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 vorhandene Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und W sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R erhalten eine Nachzahlung in Höhe von 2,9 Prozent der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden Dienstbezüge nach Absatz 2 aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Satz 1 gilt nicht für Anwärter.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag,
3. die Amtszulagen,
4. die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und
5. die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist.
Als Dienstbezüge gelten ferner die in § 84 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung genannten Bezügebestandteile.
(3) Beamte und Richter nach Absatz 1 Satz 1 erhalten zudem eine Nachzahlung in Höhe von 2,5 Prozent des ihnen für die Monate Mai bis August 2008 zustehenden Auslandszuschlags und Auslandskinderzuschlags.
Red 20230907