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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 79 Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher
Abschnitt 4
Erstattung dienstbedingter Aufwendungen
§ 79 Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher
Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.
Red 20230907