Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 85 Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 85 Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen

 

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz

§ 85 Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen

(1) Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, die den Beamten und Richtern am 31. März 2014 zugestanden haben, werden in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach § 56 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Als Ausgangsbetrag nach § 56 Abs. 2 Satz 3 gilt in diesen Fällen der am 1. April 2014 zustehende Betrag der Ausgleichszulage.

(2) Beamten, denen am 31. März 2014 eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hat, wird diese bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt. Dies gilt nicht, wenn ihnen eine Zulage nach § 54 gewährt wird.


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Red 20230907

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