OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 85 Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz
§ 85 Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen
(1) Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, die den Beamten und Richtern am 31. März 2014 zugestanden haben, werden in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach § 56 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Als Ausgangsbetrag nach § 56 Abs. 2 Satz 3 gilt in diesen Fällen der am 1. April 2014 zustehende Betrag der Ausgleichszulage.
(2) Beamten, denen am 31. März 2014 eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hat, wird diese bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt. Dies gilt nicht, wenn ihnen eine Zulage nach § 54 gewährt wird.
Red 20230907