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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 83 Übergangsvorschrift zum Altersteilzeitzuschlag
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz
§ 83 Übergangsvorschrift zum Altersteilzeitzuschlag
Beamte und Richter, denen Altersteilzeit nach § 143a des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, oder § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 384) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, bewilligt wurde, erhalten einen Altersteilzeitzuschlag nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sowie der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. Die §§ 8 und 10 Abs. 1 finden auf den Altersteilzeitzuschlag keine Anwendung.
Red 20230907