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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 17 Anpassung der Besoldung
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 17 Anpassung der Besoldung
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Soweit gesetzlich nicht abweichend geregelt, ergibt sich die Höhe der Besoldung aus den Anlagen 5 bis 8 dieses Gesetzes.
Red 20230907