Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG): § 25 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 25 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

 

Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A und B

§ 25 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1. In der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 7 oder A 8,
2. in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen oder Laufbahnzweigen, bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.

(3) Die Einstiegsämter werden in den Besoldungsordnungen bestimmt.


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Red 20230907

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