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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): 56 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen
Unterabschnitt 1
Zulagen
§ 56 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 8.
Red 20230907