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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 7 Verjährung von Ansprüchen
Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch
§ 7 Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Red 20230907