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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 10 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch
§ 10 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Erschwerniszulagen, Vergütungen und Auslandsbesoldung werden während einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen, soweit diese der Teilzeitkürzung unterliegen.
Red 20230907