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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 12 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch
§ 12 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Haben Beamte oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. Sind für Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt.
Red 20230907