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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch
§ 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Erhalten Beamte oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet. Satz 1 gilt nicht für besondere Fürsorgeleistungen; dies sind insbesondere die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft, Leistungen der Heilfürsorge und freie Dienstkleidung. Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann der Dienstherr bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt.
Red 20230907