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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Unterabschnitt 4
Funktionen und Ämter
§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamten und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen der Beamten zu mehreren Ämtern ist zulässig. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
Red 20230907