OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 24 Besoldungsordnungen A und B
Abschnitt 2
Dienstbezüge
Unterabschnitt 1
Vorschriften für Beamte der Besoldungsordnungen A und B
§ 24 Besoldungsordnungen A und B
(1) Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – (Anlage 1) und der Besoldungsordnung B – feste Gehälter – (Anlage 2) geregelt. § 30 bleibt unberührt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.
(2) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können, soweit nicht bereits gleichlautende Amtsbezeichnungen geregelt sind, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesenen Zusätze, die auf
1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2. die Laufbahn,
3. die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung und
4. die Funktion
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden.
Red 20230907