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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 31 Einwohnerzahl
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für kommunale Wahlbeamte
§ 31 Einwohnerzahl
(1) Bei Verwaltungsverbänden ist die nach § 22 Absatz 3 maßgebende Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.
(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft zu errechnen.
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