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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 41 Grundlage des Familienzuschlags
Unterabschnitt 5
Familienzuschlag
§ 41 Grundlage des Familienzuschlags
Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamten oder Richter entspricht. Die Beträge sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
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