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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 48 Verfassungsschutzzulage
Unterabschnitt 6
Zulagen
§ 48 Verfassungsschutzzulage
Beamte in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden und dort überwiegend Aufgaben nach § 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage.
Red 20230907