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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 49 Polizeivollzugs- und Steuerfahndungsdienstzulage
Unterabschnitt 6
Zulagen
§ 49 Polizeivollzugs- und Steuerfahndungsdienstzulage
(1) 1Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage; § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beamte der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Steuerfahndungsdienst verwendet werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.
Red 20230907