Sachsen: Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 50 Feuerwehrzulage

 

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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 50 Feuerwehrzulage

 

Unterabschnitt 6
Zulagen

§ 50 Feuerwehrzulage

Beamte der Fachrichtung Feuerwehr im Einsatzdienst der Feuerwehr und der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Ämtern der Besoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage.


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Red 20230907

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