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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 50 Feuerwehrzulage
Unterabschnitt 6
Zulagen
§ 50 Feuerwehrzulage
Beamte der Fachrichtung Feuerwehr im Einsatzdienst der Feuerwehr und der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Ämtern der Besoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage.
Red 20230907