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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 52 Steuerprüferzulage
Unterabschnitt 6
Zulagen
§ 52 Steuerprüferzulage
(1) Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.
Red 20230907