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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 60 Mehrarbeitsvergütung
Unterabschnitt 7
Vergütungen
§ 60 Mehrarbeitsvergütung
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung zur Abgeltung angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 95 Abs. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes im Umfang von bis zu 480 Stunden im Jahr zu regeln. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und kann unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen gestaffelt werden. Die Vergütung kann abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden.
Red 20230907