OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 63a Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts
Unterabschnitt 8
Zuschläge
§ 63a Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts
(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W3 sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erhalten nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent ihres Grundgehalts. Beamte der Besoldungsordnung B und Richter sowie Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 erhalten den Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8. 3Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge bleiben bei der Laufzeit nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt; § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Er ist Bestandteil des Grundgehalts.
Red 20230907