OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 72 Anwärtergrundbetrag
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Anwärter
§ 72 Anwärtergrundbetrag
(1) Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage 9.
(2) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung des Anwärtergrundbetrags von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Red 20230907