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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 74 Anrechnungsregelung
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Anwärter
§ 74 Anrechnungsregelung
(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes haben.
(2) Üben Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 12 entsprechend.
Red 20230907