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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 84 Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte als fliegendes Personal
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz
§ 84 Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte als fliegendes Personal
(1) Für Beamte, denen am 31. März 2014 eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 6 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hat, ist Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 2 bis 4 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung unter den Maßgaben des Absatzes 2 bis zum 31. Dezember 2019 weiter anzuwenden.
(2) Als zuletzt gewährte Stellenzulage im Sinne der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt für Luftfahrzeugführer der Betrag von 368,13 Euro und für sonstige ständige Besatzungsmitglieder der Betrag von 294,50 Euro. Als geringere Stellenzulage nach Absatz 1 im Sinne der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 3 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt der dort für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige vorgesehene Betrag von 294,50 Euro. Als ruhegehaltfähiger Betrag der Stellenzulage im Sinne der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 4 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt für Luftfahrzeugführer der Betrag von 184,07 Euro und für sonstige ständige Besatzungsmitglieder der Betrag von 147,25 Euro. 4Sofern Beamte die in § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage erforderliche Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2019 nicht erfüllen, sie aber mindestens fünf Jahre zulageberechtigt verwendet wurden, ist der Betrag nach Satz 3 ruhegehaltfähig.
Red 20230907