OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 90 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Unterabschnitt 2
Übergangsvorschriften zu früheren Gesetzen
§ 90 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Die Anpassung nach § 19 gilt entsprechend für
1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer und
2. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Red 20230907