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Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG): § 91 Übertragung von Zuständigkeiten
Unterabschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 91 Übertragung von Zuständigkeiten
§ 87 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt nicht in den Fällen von § 9 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 5, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 4, § 54 Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 5, § 63 Abs. 6 Satz 1, § 69 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 75 Abs. 1.57
Red 20230907