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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 2 Besoldung
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Besoldung
(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsdienstbezüge.
(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. jährliche Sonderzahlungen,
3. vermögenswirksame Leistungen,
4. Zuschläge.
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