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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG): § 16 Verjährung von Ansprüchen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 16 Verjährung von Ansprüchen
Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Red 20230907